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   OLG Düsseldorf, 03.03.2015 - I-10 W 25/15   

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OLG Düsseldorf, 03.03.2015 - I-10 W 25/15 (https://dejure.org/2015,13627)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2015 - I-10 W 25/15 (https://dejure.org/2015,13627)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 2015 - I-10 W 25/15 (https://dejure.org/2015,13627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    GvKostG Nr. 207
    Voraussetzungen der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.2015 - 10 W 25/15
    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

    Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86).

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit "und" verknüpften Bedingungen erfüllt sind.
  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14), 15.01.2015 (I - 10 W 1/15) und 03.03.2015 (I - 10 W 25/15) sei zum damaligen Zeitpunkt der Ansatz der Gebühr nach KV 207 GvKostG beim vorliegenden isolierten Antrag auf Vermögensauskunft nach § 802c ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen.

    Das Amtsgericht Krefeld ist der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Entscheidungen 14.07.2016 (I- 10 W 97/16),, 19.11.2015 (I- 10 W 148/15), 03.03.2015 (I - 10 W 25/15), 15.01.2015 (I- 10 W 1715) sowie vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14) gefolgt, wonach entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.

  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der

    Dem Verständnis des Senates von Nr. 207 KVGvKostG stehen auch nicht die höchstrichterlich normierten Grundsätze für die Auslegung eines Ausnahmetatbestandes entgegen (BGH NJW 1985, 2526), wie das OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441 und vom 03.03.2015, 10 W 25/15; ebenso LG Baden-Baden v. 2.09.2014, 2 T 44/14 und LG Heilbronn v. 28.11.2014, 1 T 431/14) meint.
  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    Dagegen haben das Landgericht Kleve (Beschluss vom 06.03.2014, Az. 4 T 66/14), das Landgericht Mönchengladbach (Beschluss vom 04.12.2014, Az. 5 T 256/14) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2015, Az. 10 W 25/15) entschieden, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO nur dann nicht anfalle, wenn kumulativ eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliege.
  • OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 14 W 84/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Anfallen der Gebühr nach Nr. 207 GvKostG

    Zwar verweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 3.3.2015 (10 W 25/15) und vom 27.3.2014 (10 W 33 /14, jeweils zit.n.Juris) zutreffend darauf, dass im Hinblick auf Ausnahmebestimmungen der Grundsatz der engen Auslegung dafür spreche, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur eingreifen zu lassen, wenn beide mit "und" verknüpften Bedingungen erfüllt seien.
  • LG Fulda, 08.10.2015 - 5 T 201/15

    Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn

    Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an: Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 03.03.2015, Az.: 10 W 25/15; Beschluss v. 27.03.2014, Az.: 10 W 33/14, jeweils zitiert nach "juris") beruft - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit "und" verknüpften Bedingungen erfüllt sind.
  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

    Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 27.03.2014 - 10 W 33/14 und B. v. 03.03.2015 - 10 W 25/15) muss davon ausgegangen werden, dass die Konjunktion "und" eindeutig und nicht im Sinne eines "oder" auszulegen ist.
  • AG Zeitz, 18.11.2015 - 14 M 458/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Einigungsgebühr bei Auftrag zur Abnahme der

    Die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2015 - I-10 W 25/15, BeckRS 2015, 10652).
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